Nach dem Urlaub: Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen

25.09.2020

Nach dem Urlaub: Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen

Jetzt, wo die Sommerurlaubszeit durch ist und der ein oder andere trotz Corona seinen Urlaub nehmen konnte, ist es Zeit für eine Erinnerung: Verhinderungspflege kann auch rückwirkend beantragt und abgerechnet werden.

Das bedeutet: Wenn Sie normalerweise die Pflege eines Angehörigen oder einer Angehörigen übernehmen und während Ihrer Urlaubszeit jemand anderes die Pflege übernommen hat, sollten Sie Verhinderungspflege beantragen.

Die wichtigsten Infos zur Verhinderungspflege bei Urlaub haben wir hier schon zusammengestellt, aber besonders wichtig in der jetzigen Phase ist der rückwirkende Antrag.

Wie kann man Verhinderungspflege rückwirkend beantragen?

Wenn die gewohnte Pflegeperson verhindert ist – durch Krankheit, Urlaub oder wegen anderer Verpflichtungen – übernimmt oft auch spontan jemand anderes die Pflege. Auch wenn das kein professioneller Pflegedienst war, sondern beispielsweise ein Angehöriger der pflegebedürftigen Person oder ein Nachbar, gibt es Geld.

Dazu genügt ein einfacher Antrag bei der Pflegekasse. Sie finden den Antrag über die Webseite der Krankenkasse der pflegebedürftigen Person – einfach googeln: „Verhinderungspflege + <Name der Krankenkasse>“

Oder Sie fragen telefonisch nach – die Krankenkassen geben an ihrer Hotline jeweils Auskunft.

Welche Voraussetzungen gibt es, rückwirkend Verhinderungspflege bezahlt zu bekommen?

Auch wenn die Webseiten vieler Krankenkassen oder die Formulare so aussehen, als könnte man Verhinderungspflege nur vor dem Ausfall der regulären Pflegeperson beantragen, gilt: Sie können die Verhinderungspflege bis zu vier Jahre später noch abrechnen. Lassen Sie sich nicht irritieren – auch nicht von anderen Begriffen wie „Ersatzpflege“ oder „Ausfallpflege“.

Wichtig ist:

· Die ausgefallene Person muss die Pflege vor ihrem Ausfall seit mindestens sechs Monaten übernommen haben.

· Das reguläre Pflegegeld wird während der Urlaubszeit nur zur Hälfte ausgezahlt.

· Dafür erhalten die Ersatzpflegepersonen das Pflegegeld in dieser Zeit – oder es werden Leistungen des Pflegedienstes bezahlt.

Informieren Sie sich hier über alle Vorrausetzungen für die Kurzzeitpflege.