Steuertipps rund um die Pflege

24.02.2023

Steuertipps rund um die Pflege

Wer einen Angehörigen pflegt oder eine Freundin durch Pflege unterstützt, Ist finanziell stärker belastet. Zusätzliche Autofahrten, die Arbeitszeit selbst, die nicht für entlohnte Tätigkeiten zur Verfügung steht, die Unterbringung in der eigenen Wohnung oder bei der pflegebedürftigen Person aber auch vieles andere, können immense Mehrkosten bedeuten.

In der Steuererklärung können Pflegende Angehörige diese Kosten geltend machen. dafür gibt es 2 wesentliche Möglichkeiten: erstens den Pflegepauschbetrag, die einfachste Variante, und zweitens das Geltendmachen von Pflegekosten als besondere Belastung.

Wer einen Angehörigen, eine Angehörige, oder auch eine nahestehende Person, mit der er nicht verwandt ist, pflegt, kann durch eine Steuererklärung, die sehr einfach sein kann, Geld sparen.

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Der wichtigste Steuertipp für pflegende Angehörige ist der pflegepauschbetrag. Zu den wichtigsten Voraussetzungen, um diesen Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können, gehört erstens, dass die gepflegte Person pflegebedürftig ist, also mindestens Pflegegrad 2 hat, und dass die Pflege bei Ihnen zu Hause oder im Zuhause der pflegebedürftigen Person stattfindet.

Dazu müssen Sie in Ihrer Steuererklärung auch die Steueridentifikationsnummer der pflegebedürftigen Person angeben, und einen Nachweis einreichen, dass diese Person pflegebedürftig ist (siehe oben).

Der Pflegepauschbetrag liegt bei 600 € für Pflegegrad 2, 1100 € für Pflegegrad 3 und bei Pflegegrad 4 oder 5 oder der Markierung „H“ bei 1800 €.

Wichtig: pflegen Sie mehrere Personen, können Sie den Pflegepauschbetrag auch mehrfach in Anspruch nehmen. Andersrum gilt: teilen Sie sich die Pflege mit einer anderen Person, wird auch der Pflegepauschbetrag zwischen ihnen und dieser Person aufgeteilt. Sprechen Sie sich also unbedingt mit anderen ab, die auch bei der Pflege helfen.

Zusätzliche Kosten als „besondere Belastung“

Oft entstehen durch die Übernahme der Pflege von Angehörigen oder besonders engen Freunden oder Freundinnen auch zusätzliche Kosten, deren Höhe vielleicht den Pauschbetrag sogar überschreitet. Sollte das der Fall sein, lohnt es sich, die Pflegekosten als besondere Belastung darzustellen.

Eine besondere Belastung, ist eine finanzielle Belastung durch eine Situation, in der Sie moralisch oder sittlich dazu gezwungen sind, Geld zu investieren, um das Problem zu lösen. Beispiele sind Krankheiten, Pflege, aber auch Beerdigungskosten.

Das Problem bei diesem. ist, dass die Kosten sehr hoch ausfallen müssen, um als besondere Belastung zu gelten. Im Schnitt wird angenommen, dass eine Belastung von etwa 5 % des Einkommens, keine besondere Belastung ist, sondern einfach zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Genauere Berechnungen für die Belastungsgrenze, die anhand von Familienstand und Kinderzahl berechnet wird, finden Sie hier.

Andererseits können diese hohen Kosten beispielsweise schnell anfallen, wenn für die pflegebedürftige Person in ihrem Zuhause ein Zimmer eingerichtet wurde, um die Pflege von zuhause zu erledigen. Auch, wenn Sie beispielsweise eine Schlafcouch kaufen, um bei der pflegebedürftigen Person übernachten zu können, kann das zu den Kosten für die besondere Belastung hinzugerechnet werden. es lohnt sich, gerade bei aufwendiger Pflege, Belege aufzubewahren, und Buch zu führen, um am Ende des Jahres die Gesamtkosten zu prüfen. Dabei muss ihre Buchführung nicht hochprofessionell sein. wichtig ist, dass sie jede Ausgabe notieren, und entsprechende Belege – also zum Beispiel Kassenzettel oder Kontoauszüge – aufbewahren.

Sekundäre Kosten der Pflege

Man sollte außerdem darüber nachdenken, welche anderen Veränderungen das Pflegen eines Angehörigen oder einer Angehörigen für den Alltag bedeutet hat. beispielsweise kann der Wechsel ins Home Office ganz oder teilweise davon motiviert sein, dass man sich so während der Arbeit auch um die pflegebedürftige Person kümmern kann. Für viele Fachkräfte erlauben Unternehmen so eine Regelung, obwohl sie offiziell keinen Sinn ergibt, statt die Fachkraft ganz zu verlieren. Offiziell ermöglicht die Tätigkeit im Home Office dann nur, quasi übergangslos in die Pflegezeit zu wechseln.

Die Home-Office-Pauschale, wie seit Corona eingeführt wurde, gilt auch hier. wer selbstständig arbeitet, oder vom Arbeitgeber keine Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekommt, kann außerdem überlegen, diese Kosten konkret abzusetzen.

Kosten, die durch eigene Krankheit beispielsweise wegen Überlastung entstehen, können ab einem gewissen. als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Wie oben beschrieben ist das aber gar nicht so einfach – es gelten die gleichen Belastungsgrenzen.